Imkerverein Pfronten e. V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz , Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Imkerverein Pfronten e. V. Er hat seinen Sitz in Pfronten. Er soll beim Amtsgericht – Registergericht Kempten eingetragen werden.
Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e. V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Satzungszweck ist insbesondere verwirklicht durch
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Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht,
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Mitwirkung bei der Jugend- und Erwachsenenbildung
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Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen
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Verbesserung der Bienenweide
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Bekämpfung der Bienenkrankheiten
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ehrenamtliche tätige Vereinsvorstände (oder Mitglieder) können im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes vergütet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und Förderer erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitglieder / Förderer
Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt und wählbar sind nur die aktiven und auch erst ab Erlangung der Volljährigkeit. Sollte ein aktives Mitglied seine Bienenhaltung aufgeben, kann es auf eigenen Wunsch als Fördermitglied im Verein verbleiben. Beginnt ein Fördermitglied mit einer eigenen Bienenhaltung, wird sein Status als Fördermitglied in den eines aktiven Mitglieds umgewandelt. Für den Fall, dass ein Imker bereits aktiv bei einem anderen Verein gemeldet ist, kann er trotzdem mit Zustimmung der Vorstandschaft dem Verein als Fördermitglied beitreten. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
Aufgenommene Mitglieder, nicht jedoch die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e. V. (LVBI).
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben sich für die Erreichung des Satzungszweckes (§2) einzusetzen und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
Während des Geschäftsjahres eingetretene Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
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Tod
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Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
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Austritt. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.
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Ausschluss Ein Mitglied kann durch Vorstandbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Freisetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so das die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus max. drei Beisitzer in den Vorstand berufen.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
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Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
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Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
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Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
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Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Gesetzliche Vertreter des Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erworben, veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
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wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
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jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (E-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
Virtuell findet die Mitgliederversammlung in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt. Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
Über die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers hat der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den Reihen der anwesende Mitglieder zu bestimmen, der an Stelle des verhinderten Schriftführers das Protokoll erstellt und mit unterzeichnet.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
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Entgegennahme des Kassenberichts
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Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
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Entlastung des Vorstands
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Behandlung der eingereichten Anträge
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§6d)
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
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Wahl des Vorstand und der 2 Kassenprüfer
§ 10 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins / Vermögensbildung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pfronten. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung des Imkervereins Pfronten wurde in der Mitgliederversammlung am 09.05.2021 mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschlossen.